Variable Verzinsung – Banken übervorteilen Kunden
- Verwendung unzulässiger Zinsanpassungsklauseln macht Tricksereien zulasten von
Kunden möglich. - Gerade bei Gewerbetreibenden oder Handwerksbetrieben, die regelmäßig im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes einen Dispositionskreditrahmen nutzen, können die seitens der Banken kassierten überhöhten Kreditzinsen hohe Beträge ausmachen
- Anleger oder Kreditnehmer, die Verträge mit variabler Verzinsung haben, sollten
diese prüfen lassen.
Frankfurt, 18. September 2019 – Verträge mit variabler Verzinsung sind immer beliebt,
wenn die Zinsen in Bewegung sind. Werden steigende Zinsen erwartet, greifen Anleger
gerne zu entsprechend ausgestatteten Sparverträgen. Fallen die Zinsen, werden vor allem
variabel verzinste Kredite nachgefragt. All diese Konstruktionen setzen voraus, dass die
Banken, die sie anbieten, sich korrekt verhalten. „Viele Sparkassen, jedoch auch andere
Kreditinstitute, haben ihre Kunden dadurch geschädigt, dass sie vor allem die Zinssenkungen der letzten Jahre bei Dispositionskrediten und Kontokorrentkrediten nicht ordnungsgemäß an die Kunden weitergegeben haben. Der dadurch entstandene Schaden erreicht
in vielen Fällen eine beträchtliche Höhe, da die jeweiligen Zinsen oftmals über viele Jahre
nicht angepasst wurden“, sagt Klaus Nieding, Vorstand der Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft.
Die meisten Betroffenen wüssten nicht einmal, dass sie benachteiligt wurden, ist Nieding
überzeugt. „Genau berechnen kann das eigentlich nur ein Zinsgutachter“, erklärt der
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Anleger oder Kreditnehmer, die Verträge
mit variabler Verzinsung haben, sollten diese unbedingt anwaltlich prüfen lassen“, rät
Nieding.
Möglich wurden solche Zinstricksereien in der Regel durch die Verwendung unzulässiger
sogenannter Zinsanpassungsklauseln. Dabei hatte der Bundesgerichtshof (BGH) für solche
Klauseln strenge Voraussetzungen geschaffen – insbesondere bei Vereinbarung per AGB
mit Verbrauchern. Das Prinzip dabei ist einfach: Fällt der jeweilige Referenzzinssatz, meist
werden hier der 3-Monats EURIBOR oder die Leitzinssätze der Europäischen Zentralbank
(EZB) genutzt, muss der Kreditzins entsprechend nach unten angepasst werden. Im Klartext: ändert sich die Zinssituation zugunsten des Kunden, ist die Bank zur Anpassung verpflichtet.
„Etliche Kreditinstitute haben entweder eine nach AGB-Recht unwirksame Klausel verwendet, etwa wenn die Anpassung des Vertragszinses in das ‚billige Ermessen‘ des Kreditinstitutes gestellt wird, oder es wurde zwar eine wirksame Klausel vereinbart, diese jedoch nicht ordnungsgemäß angewendet. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen, in denen
ein variabler Zins vereinbart wurde, der Vertragszinssatz zum Nachteil der Kontoinhaber
nicht entsprechend angepasst wurde“, erklärt Nieding und ergänzt: „Vor allem bei Gewerbetreibenden oder Handwerksbetrieben, die regelmäßig im Rahmen des laufenden
Geschäftsbetriebes einen Dispositionskreditrahmen nutzen, können die seitens der Banken kassierten überhöhten Kreditzinsen hohe Beträge ausmachen!“