Österreichische Konzernmutter der insolventen EEV AG muss 80.000 Euro Entschädigung zahlen

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Klaus Nieding: „Das Gericht hat unsere Rechtsaufassung bestätigt: 1. Die Konzernmutter
ist haftbar zu machen. 2. Der Verkaufsprospekt der Genussrechte war fehlerhaft.“


Frankfurt, 28. Juni 2021 – Offshore-Windparks gehören nach wie vor zu den großen
Hoffnungsträgern bei der Energiewende. Als 2013, einem echten Boom-Jahr für
Windparks dieser Art, die EEV AG einen solchen Park in der deutschen Nordsee
projektierte und zur Finanzierung mit 6 Prozent verzinste Genussrechte an Investoren
verkaufte, schien das ein gutes Investment zu sein. Vor allem, weil neben dem Windpark
auch noch eine Biogasanlage mit zum Paket gehörte. Es kam anders. Schon im Februar
2016 musste die EEV AG Insolvenz anmelden. Der Offshore-Windpark wurde nie gebaut,
da er in einem Übungsgebiet der Bundeswehr entstehen sollte, die sich schon seit 2008
standhaft weigerte, das Seegebiet für den Bau solcher Anlagen freizugeben. Nun hat das
Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 1 O 443117) einem von der Nieding + Barth
Rechtsanwaltsaktiengesellschaft vertretenen Kläger Schadenersatz in Höhe seines
gesamten Investments (80.000 Euro) plus Zinsen zugesprochen, weil der
Verkaufsprospekt der Genussscheine fehlerhaft war.


„Das Besondere an dem noch nicht rechtskräftigen Urteil ist, dass wir nicht gegen die
insolvente deutsche EEV AG geklagt haben, sondern gegen die österreichische
Konzernmutter“, erklärt der für den Fall zuständige Nieding + Barth-Anwalt Andreas M.
Lang. „Das Gericht hat unsere Rechtsaufassung dabei in beiden Punkten bestätigt. 1. Die
Konzernmutter ist haftbar zu machen. 2. Der Verkaufsprospekt war fehlerhaft“, ergänzt
Klaus Nieding von Nieding + Barth.


Der Prospekt der EEV-AG-Genussrechte vom 22.10.2012 war nach Überzeugung des
Gerichts in einem wesentlichen Punkt unvollständig: Er enthielt keinerlei Angaben zu den
konkreten Bedenken der Bundeswehr gegenüber dem projektierten Windpark. Vielmehr
wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass lediglich das abstrakte Risiko einer
Nichtgenehmigung bestünde, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorlägen, so die
Urteilsbegründung des Landgerichts.


Mit der Argumentation, sie habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der
Prospektherausgabe gehabt, und sei deshalb nicht haftbar zu machen, drang das
Unternehmen vor Gericht ebenfalls nicht durch. „Die EEV Österreich hatte durchaus ein
wirtschaftliches Interesse. Sie war schließlich Konzernmutter, Gründungsgesellschafterin
und alleinige Gesellschafterin der EEV AG Deutschland. Es liegt also eine sogenannte
Passivlegitimation vor“, sagt Lang. „Zudem wurde Peter Bernhart, Vorstand der
Beklagten, ausweislich einer dem Gericht vorliegenden Mail, sogar explizit auf die
fehlende Information hingewiesen“, so Lang weiter.

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