Musterklage gegen Porsche kann endlich starten

„Wir sind froh, dass das Musterverfahren losgehen kann. Es geht nun, genau wie
bei Volkswagen, um den Vorwurf der fehlerhaften Kapitalmarktinformation,“ erklärt Andreas M. Lang, Partner der Nieding+Barth Rechtsanwalts-AG, die den
Musterkläger rechtlich vertritt.


Frankfurt, 28. Oktober 2020 – Als bekannt wurde, dass Diesel-PKW des
Volkswagen-Konzerns mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgerüstet waren, ist nicht nur der Kurs der Volkswagen-Aktie massiv abgerutscht. Auch
die Papiere der Porsche Holding SE, die 31,3 Prozent an der Volkswagen AG
hält, fielen dramatisch. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Aktenzeichen: 20Kp 2/17) einen Musterkläger für ein Kapitalanlegermusterverfahren nach KapMuG (Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz) bestimmt. Damit setzt das Stuttgarter OLG einem von der Nieding+Barth
Rechtsanwalts-AG erstrittenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH)
um.


„Wir sind froh, dass das Musterverfahren jetzt endlich losgehen kann. Es
geht nun, genau wie bei Volkswagen, um den Vorwurf der fehlerhaften Kapitalmarktinformation. Also darum, ob der Kapitalmarkt zu spät über den
Einsatz der illegalen Software informiert wurde, wovon wir überzeugt
sind“, erklärt Andreas M. Lang, Partner der Nieding+Barth AG, die den Musterkläger, einen britische Pensionsfonds, rechtlich vertritt. „Zusätzlich wird
es im Rahmen des Porsche-Verfahrens um die Frage gehen, inwieweit dem
EX-VW-Chef Martin Winterkorn sein Wissen als VW-Vorstandsvorsitzender
auch in seiner Position als Vorstandschef der Porsche SE zurechenbar ist“,
ergänzt Klaus Nieding, Vorstand der Nieding+Barth AG.
Dass der Weg zu der Musterklage überhaupt beschritten werden kann, ist
einem von Nieding+Barth erstrittenen Beschluss des BGH (Aktenzeichen II
ZB 10/19) zu verdanken, mit dem ein Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben
wurde. „Wir waren von Anfang an überzeugt, dass zentrale Fragestellungen der geschädigten Porsche-Aktionäre nur im Rahmen eines eigenen Kapitalanlegermusterverfahrens verbindlich geklärt werden können“, sagt
Nieding. Das Stuttgarter OLG hatte den Musterverfahrensantrag der Frankfurter Kanzlei zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, dass zuerst
das gegen Volkswagen in Braunschweig anhängige Musterverfahren
rechtskräftig entschieden werden müsste.

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