Bundesgerichtshof entscheidet gegen Porsche SE

Zeitschriften auf einem Tisch

Klaus Nieding: „Dieser Beschluss stellt einen ersten, hart erkämpften Etappensieg
für geschädigte Porsche-Aktionäre dar.“


Frankfurt, 15. Juli 2020 – In einem durch die Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft erstrittenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und damit den Weg für ein separates
Kapitalanlegermusterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE in Stuttgart frei gemacht (Aktenzeichen II ZB 10/19). Das OLG Stuttgart wurde von den
BGH-Richtern aufgefordert, einen Musterkläger für dieses Verfahren zu bestimmen. „Der Beschluss stellt einen ersten, hart erkämpften Etappensieg für geschädigte Porsche-Aktionäre dar, welche nach der nunmehr aufgehobenen Entscheidung des OLG Stuttgart eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Fahrzeughersteller aus Stuttgart befürchtet hatten“, kommentiert Klaus Nieding, Vorstand
der Rechtsanwalts-AG Nieding+Barth, die Entscheidung.


Zwar läuft bereits ein Kapitalanlegermusterverfahren gegen die Volkswagen AG
und die Porsche Automobil Holding SE vor dem OLG Braunschweig, doch dort sollen ausschließlich Rechts- und Tatsachenfragen zur Rolle der Volkswagen AG im
Dieselskandal geklärt werden. Fragen im Zusammenhang mit der Beteiligung der
Porsche Automobil Holding SE am Dieselskandal sind nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.


„Wir haben von Beginn an die Einleitung eines weiteren Kapitalanlegermusterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE in Stuttgart forciert, um zentrale
Fragestellungen der unmittelbaren Betroffenheit und der Wissenszurechnung für
alle geschädigten Porsche-Aktionäre verbindlich klären zu lassen“, sagt Andreas
Lang, Rechtsanwalt der Nieding+Barth Rechtsanwalts-AG. Das Stuttgarter Oberlandesgericht hatte den Musterverfahrensantrag jedoch als unzulässig zurückgewiesen, da es der Auffassung war, dass zuerst die Fragen im Zusammenhang mit
der Beteiligung von Volkswagen AG aus dem Kapitalanlegermusterverfahren in
Braunschweig rechtskräftig entschieden werden müsste.
„Geschädigte Porsche-Aktionäre hätten also den Abschluss zweier Kapitalanlegermusterverfahren nacheinander abwarten müssen, bevor sie überhaupt ihre eigene Schadensersatzforderung geltend machen könnten. Schaut man sich den bereits langwierigen Fortgang des Verfahrens in Braunschweig an, kann man nur erahnen, wie viele Jahre das gedauert hätte“, sagt Lang.
Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass das laufende Kapitalanlegermusterverfahren in Braunschweig keine Sperrwirkung für ein Kapitalanlegermusterverfahren gegen Porsche entfaltet.
„Nachdem wir als erste Kanzlei Porsche in Stuttgart verklagt und jetzt auch den
BGH-Beschluss erstritten haben, ist es unsere klare Erwartungshaltung, dass unsere Sozietät nun auch zum Musterklägervertreter bestimmt wird“, fordert Nieding.

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