Am 11. März 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist pünktlich zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 21. März 2016 in Kraft getreten.
Auf Grund der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie tritt nun für die Verbraucher bezogen auf das Widerrufsrecht eine folgenschwere Änderung ein:
§ 356b Absatz 2 und 3 BGB besagt nun, dass das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss erlischt bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde.
Ferner gilt für Altverträge, die zwischen dem 01. August 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, das Widerrufsrecht nicht mehr unbegrenzt. Spätestens zum 21. Juni 2016 endet für diese Altverträge das Widerrufsrecht.
War bislang der Widerruf eines Darlehensvertrages, nicht nur bezogen auf Immobilienkreditverträge, unter gewissen Umständen auch noch nach Jahren seit dem Vertragsschluss möglich, ist dies nun nur mehr bis spätestens 21.06.2016 möglich.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen im Rahmen einer Erstberatung an, Ihre Darlehensverträge darauf zu überprüfen, ob Sie von Ihrem derzeit noch bestehenden „Widerrufsjoker“ Gebrauch machen können und die anhaltende Niedrigzinsphase für eine Anschlussfinanzierung nutzen sollten. Gerne können Sie sich an unsere Sachbearbeiter wenden, um Näheres über das weitere Vorgehen und die zur Prüfung benötigten Unterlagen, sowie die anfallenden Kosten der Erstberatung zu erfahren.